Allgemeine Geschäftsbedingungen der Komatsu Forest GmbH

Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Forwardern, Harvestern und anderen Maschinen

1. Geltungsbereich
Die Ausführungen von Werkstattleistungen durch Komatsu Forest erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage dieser Bedingungen. Anderslautende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt.


2. Auftragserteilung
Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die von Komatsu Forest zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben. Der Auftraggeber ermächtigt Komatsu Forest für die Auftragsdurchführung notwendige Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.


3. Preise
Die Ausführung der Arbeiten erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage des Preisaushangs von Komatsu Forest. Die Preise beinhalten keine Mehrwertsteuer. Auf Verlangen des Auftraggebers werden auf dem Auftragsschein diejenigen Preise, welche voraussichtlich zum Ansatz kommen, vermerkt. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlags; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Komatsu Forest ist an diesen Kostenvoranschlag nach seiner Abgabe zwei Wochen gebunden. Wünscht der Auftraggeber die Zuführung des Auftragsgegenstands, so erfolgt dies auf seine Kosten und seine Gefahr.


4. Fertigstellung
Komatsu Forest ist verpflichtet, einen schriftlichen als verbindlich erklärten Fertigstellungstermin einzuhalten. Dies gilt nicht, sofern sich der ursprüngliche Auftragsumfang nach der Auftragserteilung ändert. Wird ein schriftlich als verbindlich erklärter Fertigstellungstermin von Komatsu Forest überschritten, so beträgt die vom Auftraggeber zu setzende Nachfrist für die Fertigstellung mindestens drei Werktage. Die Geltendmachung von Verzugsschaden ist außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gegenüber Komatsu Forest ausgeschlossen.
Sofern Komatsu Forest einen Fertigstellungstermin aufgrund höherer Gewalt oder Betriebsstörungen z. B. durch Streik, Aussperrung, Ausbleiben von Fachkräften oder Zulieferungen, ohne eigenes Verschulden, nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz.


5. Abnahme
Die Abnahme des Auftragsgegenstands durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb von Komatsu Forest. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme insbesondere in Verzug, wenn er es schuldhaft versäumt den Auftragsgegenstand innerhalb von einer Woche nach der Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen und Komatsu Forest ihn darauf hin gemahnt hat. Bei Aufträgen, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Arbeitstage. Bei Abnahmeverzug kann Komatsu Forest die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr verlangen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen von Komatsu Forest auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren gehen zu Lasten des Auftraggebers.


6. Zahlung
Die Werkvergütung von Komatsu Forest ist bei der Abnahme des Auftragsgegenstandes, spätestens jedoch ab dem Zeitpunkt, ab welchem der Auftraggeber in Abnahmeverzug ist, fällig. Ein Abzug von Skonto ist nicht erlaubt. Komatsu Forest behält sich vor, Scheck oder Wechsel als Zahlungsmittel nicht zu akzeptieren. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, es sei denn der Anspruch wäre unbestritten oder es läge ein rechtskräftiger Titel vor. Verzugszinsen werden von Komatsu Forest mit 6 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB berechnet. Komatsu Forest ist berechtigt, bei der Auftragserteilung einen angemessenen Vergütungsvorschuss zu verlangen.


7. Erweitertes Pfandrecht
Komatsu Forest steht wegen seiner Werkvergütung ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in ihren Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen.


8. Gewährleistung
Komatsu Forest leistet für die im Auftrag angegebenen Arbeiten in folgender Weise Gewähr, wobei ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften unberührt bleibt:
a.) Nimmt der Auftragnehmer den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis des Mangels ab, stehen ihm Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.
b.) Komatsu Forest behebt einen gewährleistungspflichtigen Mangel auf deren Kosten in ihrem Betrieb oder nach ihrer Wahl durch einen von Komatsu Forest beauftragten Unternehmer. Die Nachbesserung erfolgt ohne Berechnung derjenigen Aufwendungen, die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlich sind, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, werden die Abschleppkosten von Komatsu Forest nicht übernommen.


9. Haftung
Komatsu Forest haftet für Schäden und Verlust am Auftragsgegenstand soweit sie ein Verschulden trifft. Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschließlich Scheckkarten, Sparbüchern etc. ...), Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die sich im Auftragsgegenstand befinden und nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen wurden, ist außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen.
Im übrigen wird die Haftung von Komatsu Forest gleich aus welchem rechtlichen Grund ausgeschlossen, hiervon unberührt bleibt eine Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.


10. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliches Bestandteil des Auftragsgegenstandes werden, behält sich Komatsu Forest das Eigentum daran bis zur vollständigen Bezahlung vor.


11. Gerichtsstand
Für sämtliche zukünftigen Streitigkeiten mit Kaufleuten aus der Geschäftsverbindung gilt der Sitz von Komatsu Forest zum Gerichtsstand vereinbart. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Ersatzteilen und sonst. Handelsware der Komatsu Forest GmbH

1. Geltung dieser Bedingungen
(1) Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmen (§ 14 BGB). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
(2) Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, auch nicht durch vorbehaltlose Vertragsdurchführung und auch nicht soweit einzelne Regelungen in unseren AGB nicht enthalten sind.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag oder in einem Änderungsvertrag schriftlich niederzulegen.
(4) Soweit sich aus diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen nichts anderes ergibt, gelten die Begriffe und Definitionen der INCOTERMS 2010.
(5) Der Kunde erklärt sich widerruflich damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zur Erfüllung des Vertrages und Unterhaltung der Geschäftsbeziehung gespeichert und verarbeitet werden.

2. Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen zunächst unverbindlich. Speziell auf den Kunden abgestimmte Angebote können vom Kunden nur binnen 14 Kalendertagen angenommen werden.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir Eigentums und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
(3) Eine Bestellung oder Auftragserteilung des Kunden können wir innerhalb von 30 Kalendertagen durch Erklärung oder Lieferung/Leistung annehmen.
(4) Angaben im Sinne des Abs. 1 sowie in öffentlichen Äußerungen unsererseits, durch Hersteller und seine Gehilfen (§ 434 I 3 BGB) werden nur Bestandteil der Leistungsbeschreibung, wenn in diesem Vertrag ausdrücklich Bezug darauf genommen wird.
(5) Alle Vereinbarungen haben nur dann Wirksamkeit, wenn sie schriftlich getroffen oder bestätigt werden.

3. Fälligkeit, Verjährung, Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Forderungen der Komatsu Forest GmbH sind sofort nach Erhalt der Ware oder Leistungserbringung, Abnahme und Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Sie werden ohne Abnahme spätestens dann fällig, sobald der Kunde in Annahmeverzug gerät. Zahlungen sind per Überweisung zu leisten. Sie gelten ab dem Datum als geleistet, ab dem uns der Betrag frei zur Verfügung steht. Die Ablehnung von Schecks oder Wechsel behalten wir uns vor. In jedem Falle erfolgt die Akzeptanz nur erfüllungshalber. Diskont oder Wechselspesen gehen in diesem Falle zu Lasten des Kunden und sind ebenfalls sofort fällig. Andere Zahlungsformen bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarung. Hierdurch auf beiden Seiten entstehende Kosten trägt der Kunde.
(2) Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich unsere Preise „ab Werk“ und einschließlich Normalverpackung. Zusätzliche Ausgaben, etwa für den Abschluss von Versicherungen, den Transport oder Versand und die Versand- oder Transportverpackung gehen zu Lasten des Kunden. Soweit zwischen Vertragsschluss und vereinbarter oder tatsächlicher Leistungszeit mehr als vier Monate liegen, gelten die bei Leistungserbringung geltenden Preise. Sofern eine Preissteigerung um mehr als 5 % erfolgt, ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.
(3) Die Preise bestimmen sich nach unserer jeweils gültigen Preisliste. Im Voraus erteilte Preisangaben sind unverbindlich, sofern sie nicht verbindlich zugesagt werden. Der Kunde erhält auf Wunsch einen verbindlichen Kostenvoranschlag, an den wir zwei Wochen seit seiner Abgabe gebunden sind, sofern es nicht vorher zum Vertragsschluss kommt. Die Kosten für einen Kostenvoranschlag trägt der Kunde. Sie werden nach Auftragsdurchführung mit unserem Vergütungsanspruch verrechnet.
(4) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(5) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(6) Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen von uns unbestrittener, von uns anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Forderungen oder Ansprüche.
(7) Zahlungen des Kunden werden zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet. Von mehreren Forderungen werden zuerst die ältesten getilgt. Abweichende Tilgungsbestimmungen des Kunden sind unbeachtlich.
(8) Unsere Ansprüche auf Werklohn und Kaufpreis verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt entsprechend § 199 I Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

4. Erweitertes vertragliches Pfandrecht
Uns steht für unsere Forderungen aus dem Vertrag ein vertragliches Pfandrecht an den von uns hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Kunden zu, wenn die Sachen zum Zwecke der Ausführung in unseren Besitz gelangt sind. Dieses vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.

5. Lieferung, Leistung, Mitwirkungspflichten und Rücktritt
(1) Der Umfang unserer Liefer- und Leistungspflicht ergibt sich ausschließlich aus diesem Vertrag. Konstruktions-, Form- und Farbänderungen, die auf einer Verbesserung der Technik oder auf Forderungen des Gesetzgebers beruhen, bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht wesentlich oder sonst für den Besteller unzumutbar sind.
(2) Sind Teillieferungen oder -leistungen für den Kunden zumutbar, können diese erfolgen und in Rechnung gestellt werden.
(3) Die Angabe von Liefer- oder Leistungsterminen erfolgt unverbindlich, sofern sie nicht verbindlich und schriftlich zugesagt wurden. Sie stehen grundsätzlich unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung des Kunden. Die Termine gelten als eingehalten, wenn die Ware rechtzeitig zum Transport gegeben wurde oder deren Bereitstellung dem Kunden mitgeteilt wurde.
(4) Werden wir selbst nicht beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten.
(5) Wir sind berechtigt, zur Auftragsdurchführung notwendige Unteraufträge zu erteilen und erforderliche Probefahrten durchzuführen.
(6) Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass der Kunde keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bietet und unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern, bis der Kunde die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht binnen von 12 Werktagen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Komatsu Forest ist des Weiteren berechtigt, im Falle einer Insolvenz des Kunden oder der Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Kunden, vom Vertrag zurückzutreten.
(7) Gerät der Kunde mit dem Abruf, der Annahme oder Abholung in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten, so sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, eine Kostenpauschale in Höhe der ortsüblichen Lagerkosten zu verlangen, unabhängig davon, ob wir die Ware bei uns oder einem Dritten einlagern. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.

6. Verzögerungen von Lieferung oder Leistung
(1) Lässt sich die vereinbarte Frist infolge von uns nicht beherrschbaren Umständen bei uns oder unseren Zulieferern nicht einhalten, so verlängert sie sich angemessen. Über einen solchen Fall werden wir den Kunden umgehend unterrichten. Dauern die behindernden Umstände einen Monat nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist immer noch an, kann jede Seite vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche wegen von uns nicht zu vertretender Überschreitung der Lieferfrist sind ausgeschlossen.
(2) Im Fall des Liefer- oder Leistungsverzugs kann Verzugsschaden nur bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz verlangt werden. Der Besteller kann uns schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, die mindestens 15 Werktage betragen muss. Nach ihrem fruchtlosen Ablauf ist er berechtigt, vorn Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt Leistung zu verlangen. Die Schadensersatzhaftung ist auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.
(3) Abs. 2 gilt nicht, sofern der Verzug auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht. Er gilt auch nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung.

7. Erfüllungsort, Gefahrübergang und Abnahme
(1) Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, ist Lieferung Ex Works (EXW = ab Werk) vereinbart. Die Sachgefahr geht auf den Kunden über, sobald ihm eine Mitteilung über die Bereitstellung oder Fertigstellung zugegangen ist. Der Kunde kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von einer Woche nach Zugang der Mitteilung der Fertigstellung/Abholbereitschaft und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung die Vertragssache abholt. Bei Verzug des Kunden sind wir berechtigt, die marktüblichen Lager- oder Einstellkosten zu verlangen und die Sache bei Dritten auf Kosten und Gefahr des Kunden aufzubewahren.
(2) Sofern der Kunde die Lieferung an einen anderen als den Erfüllungsort wünscht, bedarf dies der schriftlichen Bestätigung durch die Komatsu Forest GmbH. Der Gefahrübergang regelt sich dann nach § 447 BGB, die Kostentragungspflicht nach § 448 I BGB. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr ab Zugang der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
(3) Auf Wunsch des Kunden werden Lieferungen nach Abs. 2 in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.

8. Mängel und Haftung
(1) Den Kunden trifft im Hinblick auf Mängel die gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobligenheit des § 377 HGB. Erkennbare Mängel muss der Kunde innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen. Zeigt sich ein Mangel später, muss der Kunde diesen innerhalb von 7 Tagen ab Kenntniserlangung schriftlich anzeigen.
(2) Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine weiteren Rechte herleiten.
(3) Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf, so sind wir zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl berechtigt. Sind die Kosten der Nachbesserung unverhältnismäßig hoch, so kann Ersatzlieferung vorgenommen werden.
(4) Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, in einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt, oder verweigert wird, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine Minderung oder – in den Grenzen der folgenden Absätze – Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Bei einem Mangel, der die Gebrauchstauglichkeit der Sache nicht wesentlich beeinträchtigt ist der Rücktritt ausgeschlossen. Bei erfolgtem Rücktritt hat der Kunde auch eine Verschlechterung, Untergang oder Nichtziehung von Nutzungen der Sache zu vertreten, wenn ihn nur leichte Fahrlässigkeit trifft. Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach fehlgeschlagener Nachbesserung den Rücktritt, steht ihm daneben kein Anspruch auf Schadensersatz wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde in diesem Falle Schadensersatz, verbleibt ihm die erworbene Ware, soweit dies zumutbar ist und die Ware in ihrer Gebrauchtauglichkeit bloß unerheblich gemindert ist. Der Schadensersatz beschränkt sich in diesem Falle auf die Differenz zw. Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache, sofern der Mangel nicht arglistig verschwiegen wurde.
(5) Führt ein Sachmangel zu einem Schaden, so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das Prod-HaftG fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Insoweit verbleibt es dann bezüglich dieser Ansprüche bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.
(6) Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer „Kardinalpflicht“ beruht, haften wir im Übrigen nur für den vertragstypischen Schaden.
(7) Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Bestellers sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind oder für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
(8) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für gebrauchte Waren. Der Verkauf gebrauchter Sachen erfolgt soweit gesetzlich zulässig unter Ausschluss der Sachmängelgewährleistung.

9. Sonstige Schadensersatzhaftung
(1) Die Bestimmungen in Nr. 8 Abs. 5 – 7 gelten auch für Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen.
(2) Im Falle der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsschluss bestehenden Leistungshindernisses (§§ 311 II, 311a BGB) beschränkt sich unsere Ersatzpflicht auf das negative Interesse.
(3) Für unsere Deliktshaftung gelten die Bestimmungen in Nr. 8 Abs. 5 – 7 entsprechend.
(4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10. Verjährung
(1) Der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers verjährt bei neuen Sachen vorbehaltlich der §§ 438 Nr. 2, 479 BGB in einem Jahr ab der Ablieferung bzw. 1000 Betriebsstunden, je nachdem was zuerst eintritt.
(2) Für Schadensersatzansprüche beträgt die Verjährungsfrist vorbehaltlich der §§ 438 Nr. 2, 479 BGB ein Jahr.
(3) Für Ansprüche aus dem ProdHaftG, Ansprüchen wegen Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens und in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung.

11. Eigentumsvorbehalt
(1) Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt so lange vorbehalten, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich künftig entstehender Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, über die Vorbehaltsware zu verfügen, sie zu veräußern oder zu verarbeiten. Hat der Kunde ein berechtigtes Interesse hieran, kann die Komatsu Forest GmbH dem nach ihrem Ermessen im Voraus schriftlich zustimmen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme der Ware berechtigt. Zwecks Rücknahme der Ware gestattet uns der Kunde hiermit unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Ware mitzunehmen.
(4) Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Ihm ist untersagt, mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, die unsere Rechte beeinträchtigen können.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers und nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % oder ihren Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt.

12. Allgemeines
(1) Die Rechte des Kunden aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.
(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist unser Sitz. Dieser Gerichtsstand ist nicht ausschließlich.
(4) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).


Bedingungen für den Verkauf von fabrikneuen und gebrauchten Forwardern, Harvestern und anderen Maschinen

1. Allgemeines - Geltungsbereich

(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(3) Die in den Verkaufsprospekten von Komatsu Forest gemachten technischen Angaben sind keine zugesicherten Eigenschaften und stellen auch keine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Technische Änderungen oder Abweichungen sind jederzeit möglich. 

(4) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

 

2. Angebot – Vertragsschluss

Die vom Besteller vorstehend unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Komatsu Forest ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von sechs Wochen nach Zugang bei Neumaschinen und vier Wochen nach Zugang bei Gebrauchtmaschinen durch die Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder Auslieferung der Kaufsache anzunehmen.

 

3. Lieferung, Erfüllungsort, Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich.    

(2) Die Übergabe der Kaufsache an den Besteller erfolgt grundsätzlich am Sitz von Komatsu Forest. Sofern die Kaufsache nicht am Sitz von Komatsu Forest an den Besteller übergeben wird, erfolgt der Transport an einen anderen Ort auf Kosten und Risiko des Bestellers. Für einen etwaigen Untergang oder eine Verschlechterung der Kaufsache haftet Komatsu Forest nicht. Komatsu Forest haftet auch dann nicht für eine Verschlechterung oder den Untergang der Kaufsache, falls der Transport auf Kosten von Komatsu Forest erfolgt. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird der Transport versichert.

(3) Der Kaufpreis ist sofort nach der Übergabe/Auslieferung der Kaufsache zur Zahlung fällig. Der Besteller ist nicht zum Abzug von Skonto berechtigt. Etwaig anfallende gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Kaufpreis nicht enthalten. Die Zahlung hat spesenfrei auf das angegebene Konto der Komatsu Forest GmbH zu erfolgen, maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf dem Konto.

(4) Der Besteller kann mit eigenen Forderungen gegen den Kaufpreisanspruch von Komatsu Forest nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn dessen Forderung rechtskräftig festgestellt oder von Komatsu Forest unbestritten ist.

(5) Der Verkäufer behält sich das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Käufers und vor Ausführung der Auslieferung der Ware, den Warenpreis in der Weise anzuheben, wie es aufgrund der allgemeinen externen, außerhalb seiner Kontrolle stehenden Preissteigerung erforderlich (wie etwa Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zollsatzänderungen, deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) oder aufgrund der Änderung von Lieferanten nötig ist, und er sichert eine Preissenkung zu, wenn externe Kosten (wie zum Beispiel Zölle) gesenkt werden oder ganz entfallen.

 

4. Nichtabnahme, Schadenersatz

Nimmt der Besteller die Kaufsache nicht ab oder zahlt der Besteller den vereinbarten Kaufpreis nicht, so ist Komatsu Forest im Rahmen seiner gesetzlichen Rechte berechtigt, dem Käufer Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises netto bei Neumaschinen und in Höhe von 10 Prozent bei gebrauchten Maschinen zu berechnen. Der Schaden ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn Komatsu Forest einen höheren Schaden nachweist oder der Besteller nachweist, dass der Schaden geringer oder überhaupt nicht entstanden ist.

5. Eigentumsvorbehalt

Die Kaufsache bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Komatsu Forest. Während des Vorbehaltseigentums steht Komatsu Forest auch der Besitz etwaig für die Kaufsache bestehender Fahrzeugbriefe, Betriebserlaubnis, Maschinenhandbücher  etc. ... zu. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug ist Komatsu Forest berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Rücknahme liegt kein Rücktritt vom Kaufvertrag, es sei denn Komatsu Forest hätte dies ausdrücklich erklärt. Der Besteller verpflichtet sich, bis zur vollständigen Bezahlung der Kaufsache, diese pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten gegen Untergang oder Verschlechterung zu versichern. Komatsu Forest ist berechtigt sich die Versicherung nachweisen zu lassen. Sollten Dritte versuchen, in die Kaufsache die Zwangsvollstreckung zu betreiben, so verpflichtet sich der Besteller, auf das Vorbehaltseigentum von Komatsu Forest hinzuweisen und Komatsu Forest hierüber unverzüglich zu unterrichten. Während des Vorbehaltseigentums ist der Besteller nicht berechtigt ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Komatsu Forest über die Kaufsache zu verfügen.

6. Gewährleistung - Gesamthaftung

(1) Beim Kauf einer Neumaschine gelten folgende Gewährleistungsregelungen als vereinbart:

Es gelten grundsätzlich die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen mit folgender Maßgabe:

a) Die Gewährleistungszeit beträgt 12 Monate  oder 2.000 Betriebsstunden, je nachdem, was zuerst eintritt und gilt für neue Komatsu Forstmaschinen, separat verkaufte neue Aggregate oder neue Kräne, die von Komatsu Forest geliefert wurden. Die Gewährleistung beginnt mit Übergabe der Kaufsache.

b) Gewährleistungsansprüche können nur geltend gemacht werden, soweit der Besteller die von Komatsu Forest vorgegebenen Servicearbeiten fristgemäß durch Komatsu Forest oder einen von ihr autorisierten Vertragspartner ausgeführt hat, es sei denn, der Mangel wäre unabhängig von den Servicearbeiten auch aufgetreten. Maschinenschäden oder sonstige Mängel, die aufgrund der Verwendung von nicht freigegebenen Ersatzteilen oder Schmier- bzw. Betriebsstoffen auftreten, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. 

c) Soweit ein von Komatsu Forest zu vertretender Mangel vorliegt, ist Komatsu Forest berechtigt, nach ihrer Wahl den Mangel zu beseitigen oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Eine bis zu dreifache Nachbesserung ist gestattet. Ist Komatsu Forest zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit, die Mangelbeseitigung fehlgeschlagen oder die Nacherfüllung für den Besteller unzumutbar, ist der Besteller nach seiner Wahl zur Minderung oder Rücktritt berechtigt. Ein Rücktritt wegen unwesentlicher Mängel ist hingegen ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen setzt beim Besteller, sofern es sich um einen Kaufmann im Sinne des HGB handelt, voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß §§ 377, 378 HGB nachgekommen ist. Dieser ist genüge getan, wenn der Besteller 14 Tage nach Übergabe der Kaufsache offensichtliche Mängel schriftlich bei Komatsu Forest angezeigt hat. Versteckte Mängel sind innerhalb einer Woche nach Kenntniserlangung ebenfalls schriftlich bei Komatsu Forest anzuzeigen.

d) Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile wird bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist der Kaufsache Gewähr aufgrund des Kaufvertrages geleistet, für die eingetauschten Teile besteht keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist. Ausgetauschte Teile werden Eigentum von Komatsu Forest. Im Fall der Mangelbeseitigung ist Komatsu Forest verpflichtet alle zum Zweck der  Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Sitz des Bestellers verbracht wurde. Sollte bei der Nachbesserung vom Hersteller die Durchführung von Wartungsarbeiten vorgeschrieben sein und daher der Austausch von Schmier- oder sonstigen Betriebsflüssigkeiten an der Kaufsache notwendig sein, trägt der Besteller die hierzu notwendigen Kosten.

e) Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers sind – soweit dies gesetzlich möglich ist -  ausgeschlossen, sofern der Besteller, trotz Aufforderung von Komatsu Forest nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat.

(2) Beim Kauf einer Gebrauchtmaschine erfolgt der Verkauf - sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist - unter Ausschluss sämtlicher Sachmängelgewährleistung, sofern keine zwingende gesetzliche Gewährleistungspflicht für die Komatsu Forest GmbH besteht.

(3) Die Verjährungsfrist im Falle eines Liefer-Regresses bleibt unberührt. 

Gesamthaftung/Ausnahmen Verjährungsfrist:

(4) Komatsu Forest haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Komatsu Forest, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem rechtlichen Grund, sind ausgeschlossen, falls dem Verkäufer oder seinen Erfüllungsgehilfen keine schuldhafte Verletzung vertragswesentlicher Pflichten vorgeworfen werden kann. Im Übrigen ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit es sich nicht um eine vorsätzliche Verletzung unserer Pflichten handelt.

(5) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Ferner verbleibt es bezüglich der Ansprüche wegen eines Körper- oder Gesundheitsschadens bzw. wegen vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachter Ansprüche, aus dem Verkauf von Neu- und Gebrauchtmaschinen, auch bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.

 

7. Gerichtsstand

Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, gilt der Sitz von Komatsu Forest als Gerichtsstand vereinbart. Sofern der Besteller Ausländer ist, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unter Ausschluss des UN-Kaufrechts als vereinbart.